07. 10. 2026 Spekulationsfrist Immobilien 2026: Was der Gesetzentwurf zur Abschaffung der Zehnjahresfrist für Kapitalanleger in Dresden bedeutet

Spekulationsfrist Immobilien 2026: Was der Gesetzentwurf zur Abschaffung der Zehnjahresfrist für Kapitalanleger in Dresden bedeutet

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach geltendem Recht sind Gewinne aus dem Verkauf einer vermieteten Immobilie im Privatvermögen nach zehn Jahren Haltedauer einkommensteuerfrei (§ 23 EStG). An dieser Regelung hat sich bis zum 03.09.2026 nichts geändert.
  • Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat am 23.06.2026 mit Drucksache 21/6637 einen Gesetzentwurf eingebracht, der diese Spekulationsfrist von zehn Jahren ersatzlos streichen würde.
  • Veräußerungsgewinne aus nicht selbst bewohnten Immobilien wären dann unabhängig von der Haltedauer mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern – eine Spekulationssteuer beim Immobilienverkauf ohne zeitliche Grenze.
  • Für selbst genutztes Wohneigentum soll die bisherige Kalenderjahr-Regelung durch eine Mindestnutzung von 36 Monaten ersetzt werden.
  • Der Entwurf beziffert das erwartete Mehraufkommen bei der Einkommensteuer auf rund 6 Milliarden Euro.
  • Es handelt sich um einen Entwurf aus der Opposition, nicht um geltendes Recht. Ob und in welcher Form die Abschaffung umgesetzt wird, ist offen.

Was ist die Spekulationsfrist bei Immobilien?

Die Spekulationsfrist bei Immobilien ist die Zehnjahresfrist des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG. Sie regelt, ob und wann der Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie im Privatvermögen einkommensteuerpflichtig ist.

Die Grundregel: Verkaufen Sie ein Haus, eine Eigentumswohnung oder ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf, ist der Verkaufsgewinn als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig. Nach Ablauf der Spekulationsfrist von zehn Jahren ist der Veräußerungsgewinn steuerfrei – unabhängig von seiner Höhe. Ob Sie 10.000 Euro oder 200.000 Euro Gewinn erzielen: Nach zehn Jahren fällt auf den Verkauf keine Einkommensteuer an.

Zwei Ausnahmen von der Steuerpflicht innerhalb der Frist:

1. Eigennutzung: Wird die Immobilie im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt, bleibt der Gewinn auch innerhalb der Spekulationsfrist steuerfrei. Das gilt für das selbst bewohnte Eigenheim ebenso wie für eine Eigentumswohnung, die Sie selbst nutzen.

2. Freigrenze: Für den gesamten Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften eines Kalenderjahres gilt eine Freigrenze von 1.000 Euro. Darunter fällt keine Steuer an. Aber: Anders als bei einem Freibetrag ist bei Überschreitung der gesamte Betrag steuerpflichtig.

Für Privatpersonen, die Immobilienvermögen im Privatvermögen halten, ist die Spekulationsfrist damit die zentrale steuerliche Planungsgröße beim Immobilienverkauf. Welche weiteren steuerlichen Stellschrauben Ihnen offenstehen, haben wir im Überblick zu den Steuervorteilen beim Immobilienkauf zusammengefasst.

Was genau ist die Spekulationssteuer beim Immobilienverkauf?

Der Begriff Spekulationssteuer ist keine offizielle Steuerart, sondern eine umgangssprachliche Bezeichnung. Gemeint ist die Einkommensteuer, die auf den Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist anfällt. Im Einkommensteuergesetz heißt das korrekt: Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG.

Der Unterschied zu anderen Kapitalerträgen ist dabei zentral – und genau das ist einer der Kritikpunkte, die der Gesetzentwurf Drucksache 21/6637 aufgreift: Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und anderen Kapitalanlagen nach § 20 EStG unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 Prozent – ohne zeitliche Begrenzung und ohne Spekulationsfrist. Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden dagegen werden nach zehn Jahren vollständig steuerfrei. Diese Ungleichbehandlung bezeichnet der Entwurf als Gerechtigkeitslücke.

In der Praxis bedeutet das: Wer eine vermietete Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist mit Gewinn verkauft, versteuert diesen Gewinn mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz – nicht mit einem pauschalen Steuersatz wie bei Wertpapieren. Die Steuerhöhe hängt damit vom gesamten zu versteuernden Einkommen im Verkaufsjahr ab.

Was sieht der Gesetzentwurf Drucksache 21/6637 konkret vor?

Der Entwurf streicht die Spekulationsfrist von zehn Jahren ersatzlos. Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken, Gebäuden und Eigentumswohnungen im Privatvermögen wären dann unabhängig von der Haltedauer mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Für Immobilieneigentümer bedeutet das: Die Steuerfreiheit nach Ablauf der 10-Jahres-Frist entfällt.

Was bliebe steuerfrei?

Ausgenommen blieben nur Objekte, die zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden, oder solche, die in den 36 Monaten vor der Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Wie wird der Entwurf begründet?

Der Entwurf führt drei Argumente an:

  1. Ungleichbehandlung gegenüber Kapitalerträgen: Wertsteigerungen bei Wertpapieren werden beim Verkauf besteuert, Wertsteigerungen bei Immobilien nach zehn Jahren nicht. Das sei steuerlich nicht gerechtfertigt.
  2. Fehlanreize: Die Zehnjahresfrist setze Anreize, Immobilien aus rein steuerlichen Gründen zu halten, statt sie dem Markt zur Verfügung zu stellen – was Leerstand und Fehlallokation begünstige.
  3. Aufkommen: Das erwartete Mehraufkommen bei der Einkommensteuer wird auf rund 6 Milliarden Euro geschätzt.

Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Bis zum 03.09.2026 ist § 23 EStG unverändert in Kraft. Ein Gesetzentwurf einer Oppositionsfraktion erreicht im parlamentarischen Verfahren nur selten eine Mehrheit.

Würde die Abschaffung der Spekulationsfrist rückwirkend gelten?

Dieser Punkt ist für bestehende Immobilieneigentümer die entscheidende Frage. Nach der Begründung des Entwurfs würde die Neuregelung auch bereits erworbene Immobilien erfassen, sofern deren Zehnjahresfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht abgelaufen ist.

Konkret: Wer 2018 gekauft hat, wäre demnach erfasst, weil die 10-Jahres-Frist erst 2028 abläuft. Wer dagegen 2012 gekauft hat und die Frist bereits durchlaufen hat, wäre nicht betroffen.

Der Entwurf stützt sich dabei ausdrücklich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2010 (Aktenzeichen 2 BvL 14/02 u. a., Randnummer 64), wonach die bloße Möglichkeit, Gewinne später steuerfrei zu vereinnahmen, keine verfassungsrechtlich geschützte Vermögensposition begründet.

Ein Hinweis zur Sorgfalt: Die Anwendungsvorschrift in Artikel 1 des Entwurfs ist sprachlich anders gefasst als die Begründung. Diese Abweichung wäre im weiteren Verfahren zu klären. Eine belastbare Aussage zum genauen Datum und zur Stichtagsmechanik lässt sich daraus derzeit nicht ableiten.

Was ändert sich bei der Eigennutzung, und warum 36 Monate?

Die Steuerfreiheit für selbst genutztes Immobilieneigentum bliebe im Entwurf erhalten, würde aber anders gemessen.

Bisherige Regelung: Das Gesetz knüpft an Kalenderjahre an – nämlich an die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken „im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren”. Der Entwurf rechnet vor, dass dafür theoretisch eine tatsächliche Eigennutzung von einem Jahr und zwei Tagen genügt, wenn Immobilieneigentümer die Jahresgrenzen gezielt ausnutzen.

Geplante Regelung: An die Stelle dieser Kalenderjahr-Regel soll eine Mindestnutzung von 36 Monaten treten. Für Eigennutzer, die ihr Eigenheim langfristig selbst bewohnen, ändert sich in der Praxis nichts. Relevant wird die neue Frist für alle, die zwischen Eigennutzung und Vermietung wechseln oder ihren Verkaufszeitpunkt steuerlich optimieren möchten.

Wenn Sie diese Abwägung gerade führen, hilft unser Vergleich selbstgenutzte Immobilie gegen Kapitalanlage bei der Einordnung.

Wie hoch ist die Spekulationssteuer bei Immobilien? Berechnung am Beispiel

Die Höhe der Spekulationssteuer beim Immobilienverkauf ist kein fester Steuersatz, sondern ergibt sich aus dem persönlichen Einkommensteuersatz des Verkäufers. Der Veräußerungsgewinn wird zum übrigen Einkommen addiert und nach dem regulären Einkommensteuertarif versteuert – progressiv, nicht pauschal.

Berechnung des Veräußerungsgewinns

Der steuerpflichtige Gewinn beim Verkauf einer Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist berechnet sich vereinfacht so:

PositionErläuterung
VerkaufspreisIm Kaufvertrag vereinbarter Preis
abzüglich AnschaffungskostenKaufpreis zuzüglich Kaufnebenkosten (Grunderwerbsteuer, Notar, Makler)
abzüglich VeräußerungskostenKosten des Verkaufs (Makler, Notar, Vorfälligkeitsentschädigung)
zuzüglich Abschreibungen (AfA)Bereits in Anspruch genommene Gebäudeabschreibung erhöht den Gewinn
= VeräußerungsgewinnSteuerpflichtiger Gewinn nach § 23 EStG

Rechenbeispiel: Spekulationssteuer bei Immobilienverkauf in Dresden

PositionBetrag
Kaufpreis (Anschaffungskosten brutto)250.000 Euro
davon Gebäudeanteil (70 %)175.000 Euro
AfA über 9 Jahre (2 % linear)31.500 Euro
Steuerlicher Buchwert nach AfA218.500 Euro
Verkaufspreis340.000 Euro
Veräußerungskosten8.000 Euro
Veräußerungsgewinn113.500 Euro

Wie hoch fällt die Steuer aus?

SzenarioSpekulationssteuer (vereinfacht)
Geltendes Recht: Verkauf nach 10 Jahren0 Euro (steuerfrei)
Geltendes Recht: Verkauf innerhalb von 10 Jahren, Steuersatz 42 %ca. 47.700 Euro
Nach Entwurf: Verkauf unabhängig von der Haltedauer, Steuersatz 42 %ca. 47.700 Euro

Der Einkommensteuertarif wirkt progressiv. Ein einmalig hoher Verkaufsgewinn kann den Immobilienverkäufer in den Spitzensteuersatz treiben. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die genaue Steuerhöhe hängt vom gesamten zu versteuernden Einkommen im Verkaufsjahr ab.

Praxis-Tipp: Der Verkaufszeitpunkt beeinflusst die Steuerlast erheblich. Wer den Verkauf einer Immobilie in ein Jahr mit niedrigerem Einkommen legt – etwa nach Eintritt in den Ruhestand –, kann den Einkommensteuersatz und damit die Höhe der Spekulationssteuer deutlich senken. Diese Planung gehört in jedem Fall in die Hand eines Steuerberaters.

Was würde die Abschaffung für Kapitalanleger in Dresden bedeuten?

Die Abschaffung der Spekulationsfrist würde die Rendite beim Immobilienverkauf stärker auf den laufenden Mietertrag verlagern – weg vom steuerfreien Verkaufsgewinn am Ende der Haltedauer. Für den Dresdner Immobilienmarkt hätte das mehrere Konsequenzen:

Veränderte Kalkulation: Kapitalanleger, die Immobilien in Dresden als Privatvermögen halten, müssten den Veräußerungsgewinn künftig in jeder Exit-Planung mit Steuer ansetzen. Die 10-Jahres-Frist als stille Hauptannahme der Kalkulation fiele weg.

Stärkerer Fokus auf Mietertrag: Objektauswahl, Lage und Mieterstruktur gewinnen an Gewicht, wenn die steuerfreie Wertsteigerung als Renditekomponente unsicher wird. Wer in diesem Umfeld Bestandsimmobilien in Dresden kaufen möchte, sollte Mietertrag, Instandhaltung und Abschreibung entsprechend genauer planen.

Marktumfeld: Nach der Destatis-Pressemitteilung Nr. 291 vom 18.08.2026 wurden im ersten Halbjahr 2026 bundesweit 126.300 Wohnungen genehmigt – 15,1 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum und der stärkste Anstieg für ein erstes Halbjahr seit 2016. Das zeigt: Der Immobilienmarkt zieht wieder an – unabhängig von der Steuerdebatte.

Spekulationsfrist und gewerblicher Grundstückshandel: Wann wird der Immobilienverkäufer zum Immobilienhändler?

Die Spekulationsfrist des § 23 EStG betrifft ausschließlich private Veräußerungsgeschäfte von Privatpersonen. Davon abzugrenzen ist der gewerbliche Grundstückshandel, bei dem nicht die Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn das Problem ist, sondern zusätzlich Gewerbesteuer anfällt.

Die Finanzverwaltung zieht die Grenze anhand der sogenannten Drei-Objekt-Grenze: Wer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Immobilien verkauft, gilt in der Regel als gewerblicher Immobilienhändler. In diesem Fall unterliegen sämtliche Immobilienverkäufe der Gewerbesteuer – unabhängig davon, ob die Spekulationsfrist von zehn Jahren abgelaufen ist oder nicht.

Für Kapitalanleger in Dresden, die mehrere Objekte im Privatvermögen halten, ist diese Abgrenzung in der Praxis wichtig: Wer den Verkauf mehrerer Wohnungen innerhalb eines kurzen Zeitraums plant, sollte die Drei-Objekt-Grenze vorab mit einem Steuerberater prüfen. Die Grenze gilt nicht starr – auch ein einzelner Verkauf kann als gewerblich eingestuft werden, wenn von Anfang an eine Verkaufsabsicht erkennbar ist.

Praxis-Tipp: Die Spekulationsfrist nach § 23 EStG und die Drei-Objekt-Grenze sind zwei unabhängige Regelungen. Auch wer die 10-Jahres-Frist einhält, kann in den gewerblichen Grundstückshandel rutschen. Und umgekehrt: Auch innerhalb der Spekulationsfrist bleibt ein einzelner Immobilienverkauf ein privates Veräußerungsgeschäft, solange die Grenze nicht überschritten wird.

Hinweis: Die Drei-Objekt-Grenze ist Verwaltungspraxis der Finanzverwaltung und Rechtsprechung, kein gesetzlich definierter Tatbestand. Im Einzelfall kommt es auf eine Gesamtwürdigung an. Die Angabe „innerhalb von fünf Jahren” ist eine Richtgröße, keine starre Frist.

Spekulationssteuer in der Steuererklärung: Was Immobilieneigentümer wissen müssen

Wer eine Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist mit Gewinn verkauft, muss den Veräußerungsgewinn in der Einkommensteuererklärung angeben. Die relevanten Angaben gehören in die Anlage SO (Sonstige Einkünfte) der Steuererklärung.

Dabei sind folgende Punkte zu beachten:

Das Datum der Anschaffung und das Datum der Veräußerung bestimmen, ob die Spekulationsfrist abgelaufen ist. Maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Kaufvertrags – nicht die Eintragung im Grundbuch und nicht die Zahlung des Kaufpreises.

Die Anschaffungskosten umfassen den Kaufpreis zuzüglich aller Kaufnebenkosten – Grunderwerbsteuer, Notar, Grundbuch, Makler. Nachträgliche Herstellungskosten und bestimmte anschaffungsnahe Aufwendungen können die Anschaffungskosten ebenfalls erhöhen und damit den steuerpflichtigen Gewinn mindern.

Bereits in Anspruch genommene Abschreibungen (AfA) werden dem Gewinn wieder zugerechnet. Das bedeutet: Je mehr AfA Sie über die Haltedauer geltend gemacht haben, desto höher fällt der steuerliche Veräußerungsgewinn aus.

Praxis-Tipp: Sammeln Sie alle Belege über Anschaffungskosten, Modernisierungen und Veräußerungskosten vom Kauf bis zum Verkauf. Lückenhafte Dokumentation führt regelmäßig dazu, dass das Finanzamt die Anschaffungskosten niedriger ansetzt – und damit den steuerpflichtigen Gewinn höher.

Welche Stellschrauben bleiben Eigentümern unabhängig vom Ausgang?

Drei Punkte gewinnen an Gewicht, wenn der steuerfreie Immobilienverkauf nach zehn Jahren als Planungsgröße unsicherer wird:

1. Abschreibung optimieren: Ein Gutachten zur tatsächlichen Restnutzungsdauer kann den jährlichen Abschreibungssatz spürbar erhöhen. Das verbessert den laufenden Cashflow und reduziert die Steuerpflicht auf Mieteinnahmen. Wie das funktioniert, zeigen wir im Ratgeber zum Nutzungsdauergutachten für eine höhere Abschreibung.

2. Laufenden Ertrag stärken: Objektauswahl, Lage und Mieterstruktur entscheiden über die Rendite unabhängig von der Steuerfrage beim Verkauf.

3. Übertragung im Familienkreis planen: Beim Erbe oder bei der Schenkung tritt der neue Eigentümer in die Frist des Vorgängers ein. Die Bewertung durch den Gutachterausschuss wird dabei zur zentralen Größe, wie unser Beitrag zur Immobilienbewertung für die Erbschaftsteuer erläutert.

Häufige Fragen zur Spekulationsfrist und Spekulationssteuer bei Immobilien

Ist die Spekulationsfrist bei Immobilien 2026 abgeschafft?

Nein. Stand 03.09.2026 gilt die Zehnjahresfrist des § 23 EStG unverändert. Es liegt lediglich ein Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vor (Drucksache 21/6637 vom 23.06.2026), der die Frist streichen würde. Das ist kein geltendes Recht.

Wie hoch ist die Spekulationssteuer beim Immobilienverkauf?

Die Höhe der Spekulationssteuer richtet sich nach dem persönlichen Einkommensteuersatz. Es gibt keinen pauschalen Steuersatz. Bei einem Verkaufsgewinn von 113.500 Euro und einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent fallen rund 47.700 Euro Einkommensteuer an, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Wie lange ist die Spekulationsfrist bei vermieteten Immobilien?

Zehn Jahre zwischen Kauf und Verkauf. Verkaufen Sie eine vermietete Immobilie im Privatvermögen nach Ablauf der 10-Jahres-Frist, ist der Veräußerungsgewinn einkommensteuerfrei. Innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf ist er als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig.

Gilt die Spekulationsfrist auch bei selbst bewohnten Immobilien?

Nein, hier greift eine Ausnahme. Wird das Eigenheim im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist der Gewinn steuerfrei – auch innerhalb der Spekulationsfrist. Der Gesetzentwurf würde diese Regel durch eine Mindestnutzung von 36 Monaten ersetzen.

Was passiert mit der Spekulationsfrist bei Erbschaft oder Schenkung?

Der neue Eigentümer tritt in die Frist des Vorgängers ein. Maßgeblich bleibt das Datum der ursprünglichen Anschaffung, nicht der Zeitpunkt des Erbfalls oder der Schenkung. Wer eine geerbte Immobilie innerhalb der noch laufenden Frist verkauft, zahlt Spekulationssteuer auf den Veräußerungsgewinn.

Würde die geplante Neuregelung auch schon gekaufte Immobilien erfassen?

Nach der Begründung des Entwurfs ja, sofern die Zehnjahresfrist bei Inkrafttreten noch nicht abgelaufen wäre. Die Anwendungsvorschrift im Entwurfstext ist an dieser Stelle allerdings uneindeutig formuliert und wäre im weiteren Verfahren zu klären.

Fällt bei einem Immobilienverkauf innerhalb der Spekulationsfrist auch Gewerbesteuer an?

In der Regel nicht. Die Spekulationssteuer beim Immobilienverkauf fällt als Einkommensteuer an, nicht als Gewerbesteuer. Gewerbesteuer wird erst fällig, wenn der Immobilienverkäufer als gewerblicher Immobilienhändler eingestuft wird – typischerweise bei mehr als drei Objektverkäufen innerhalb von fünf Jahren.

Kann ich die Spekulationssteuer durch Spekulation auf den Verkaufszeitpunkt senken?

Ja, der Zeitpunkt des Verkaufs beeinflusst die Steuerlast. Wer den Immobilienverkauf in ein Jahr mit niedrigerem Einkommen verlegt, senkt den Einkommensteuersatz auf den Veräußerungsgewinn. Außerdem kann die Verteilung des Gewinns über mehrere Jahre unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich günstiger sein. Die konkrete Planung gehört in die Hand eines Steuerberaters.

Wie wird der Gewinn beim Verkauf von Grundstücken besteuert?

Für unbebaute Grundstücke gelten dieselben Regelungen wie für bebaute Immobilien: Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist von zehn Jahren ist steuerpflichtig, danach steuerfrei. Da bei Grundstücken keine Gebäudeabschreibung anfällt, ist die Berechnung des Veräußerungsgewinns einfacher: Verkaufspreis abzüglich Anschaffungskosten und Veräußerungskosten.

Quellen (verifiziert, Stand 03.09.2026)

  • Deutscher Bundestag, Gesetzentwurf der Abgeordneten Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, Max Lucks, Sascha Müller, Karoline Otte, Stefan Schmidt, Andreas Audretsch, Dr. Sebastian Schäfer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, „Entwurf eines Gesetzes zum Schließen einer Gerechtigkeitslücke bei der Besteuerung von Immobilienveräußerungen“, Drucksache 21/6637, 21. Wahlperiode, 23.06.2026: https://dserver.bundestag.de/btd/21/066/2106637.pdf
  • Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetzestext § 23 Einkommensteuergesetz (Private Veräußerungsgeschäfte), abgerufen am 03.09.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html
  • Statistisches Bundesamt (Destatis), Pressemitteilung Nr. 291 vom 18.08.2026, „Baugenehmigungen für Wohnungen im Juni 2026: +13,8 % zum Vorjahresmonat“: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2026/08/PD26_291_3111.html
  • Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.07.2010, Aktenzeichen 2 BvL 14/02 u. a., Randnummer 64, zitiert nach der Begründung zu Drucksache 21/6637.

Rechtlicher Hinweis

Stand 03.09.2026, ohne Gewähr, keine Rechts- oder Steuerberatung. Die Angaben geben den Inhalt der oben genannten Quellen wieder und ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine Steuerberaterin, einen Steuerberater, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Das Rechenbeispiel ist vereinfacht und dient nur der Veranschaulichung, die tatsächliche Steuerlast hängt vom individuellen Einkommensteuertarif und weiteren Faktoren ab. Gesetzentwürfe können im parlamentarischen Verfahren geändert werden oder scheitern.

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